DCG
 German China Association
President: Dist. Prof. Dr. Martin Woesler, HNU (email), HNU
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Bylaws

der Deutschen China-Gesellschaft e.V., Köln vom 07. September 1957
mit den Abänderungen vom 08. Januar 1958, 06. Juni 1959, 19. November 1960, 06. November 1965, 24. November 1982 und 09. Oktober 2008

 

Name, Zweck und Sitz des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen "Deutsche China-Gesellschaft". Er ist ein parteipolitisch, welt­anschaulich und konfessionell ungebundener Verein, der ausschließlich und unmit­tel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung verfolgt. Alleiniges Ziel des Vereins ist die Völkerverständigung durch Förderung und Pflege der Beziehungen zwischen dem deutschen und chinesischen Volk.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2

Sitz der Deutschen China-Gesellschaft e. V. ist Köln.

§3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der  Gründung und endet am 31. Dezember 1958.

 

Mitgliedschaft

§4

Mitglied kannjeder Staatsbürger werden. Förderer können Unternehmungen und juristische Personen werden.

 

§ 5

Die Mitgliedschaft endet außer mit dem Tode des Mitglieds mit seinem drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklärenden Austritt oder mit seinem Ausschluss.

§6

Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich wegen ehrenrührigen Verhaltens, Weigerung, die Satzun­gen oder die Beschlüsse der Mitglieder­ver­samm­lung anzuerkennen, oder Schädigung der Ziele der Deutschen China-Gesellschaft e. V .. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes, der vonjedem Mitglied gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Er fordert das beschuldigte Vereinsmitglied durch Einschreiben auf, vor dem Vorstand zu einer Rechtfertigung zu erscheinen oder sich binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich zu äußern. Auch wenn das Mitglied nicht er­schienen ist oder sich schriftlich nicht gerechtfertigt hat, kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus­ge­schlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Berufung steht dem Mitglied und dem Vorstand an die nächste Mit­gliederversamm­lung zu. Die Mit­gliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs durch einfache Mehrheit. Die Mitgliedschaft ruht in der Zwischenzeit.

Organe des Vereins

§ 7

Organe der Deutschen China-Gesellschaft e. V. sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so haben die anderen Mitglieder des Vorstandes eine Ergänzung vor­zunehmen. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vor­sitzende. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

Die Deutsche China-Gesellschaft e. V. wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ange­legenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Dem Vorstand obliegt die Geschäfts­füh­rung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Ver­eins­vermögens.

§9

Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand einen Monat vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist berechtigt, jeder­zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand muss eine außer­ordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten der Deutschen China-Gesellschaft e. V., insbesondere obliegt ihr die Beschluss­fassung über Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüferbericht, die Festsetzung der Beiträge und Än­derung der Satzungen.

Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht die Satzungen ausdrücklich anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Jede ordnungsgemäß einberufene Versamm­lung ist beschlussfähig. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

Satzungsänderungen

§ 10

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und sind dieser vorzulegen. Sie bedürfen zur Annahme der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mit­glie­der.

 

Auflösung der Deutschen Chinagesellschaft e. V.

§11

Die Deutsche China-Gesellschaft e. V. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es für Zwecke des Museums für Ostasiatische Kunst in Köln zu verwenden hat.

 

Inkrafttreten der Satzungen

§ 12

Diese Satzungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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