Name,
Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen
"Deutsche China-Gesellschaft". Er ist ein parteipolitisch, weltanschaulich
und konfessionell ungebundener Verein, der ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt. Alleiniges Ziel des Vereins ist die
Völkerverständigung durch Förderung und Pflege der Beziehungen zwischen dem
deutschen und chinesischen Volk.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§2
Sitz der Deutschen
China-Gesellschaft e. V. ist Köln.
§3
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember 1958.
Mitgliedschaft
§4
Mitglied kannjeder Staatsbürger
werden. Förderer können Unternehmungen und juristische Personen werden.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet außer mit
dem Tode des Mitglieds mit seinem drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres
schriftlich zu erklärenden Austritt oder mit seinem Ausschluss.
§6
Ausschluss eines Mitgliedes ist nur
möglich wegen ehrenrührigen Verhaltens, Weigerung, die Satzungen oder die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen, oder Schädigung der Ziele
der Deutschen China-Gesellschaft e. V .. Über den Antrag auf Ausschluss eines
Mitgliedes, der vonjedem Mitglied gestellt werden kann, entscheidet der
Vorstand. Er fordert das beschuldigte Vereinsmitglied durch Einschreiben auf,
vor dem Vorstand zu einer Rechtfertigung zu erscheinen oder sich binnen einer
Frist von vier Wochen schriftlich zu äußern. Auch wenn das Mitglied nicht erschienen
ist oder sich schriftlich nicht gerechtfertigt hat, kann es durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Berufung steht dem
Mitglied und dem Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Falle des Einspruchs durch einfache Mehrheit. Die Mitgliedschaft
ruht in der Zwischenzeit.
Organe
des Vereins
§ 7
Organe der Deutschen
China-Gesellschaft e. V. sind
a) der Vorstand,
b) die
Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Der Vorstand besteht aus mindestens
vier Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden
Vorsitzenden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so haben die anderen
Mitglieder des Vorstandes eine Ergänzung vorzunehmen. Vorstand im Sinne des
Gesetzes sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Schriftliche
Stimmabgabe ist zulässig.
Die Deutsche China-Gesellschaft e.
V. wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch
zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
§9
Die Mitgliederversammlung findet
alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand einen Monat
vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist berechtigt,
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der
Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einberufen, wenn diese von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich
beantragt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten
der Deutschen China-Gesellschaft e. V., insbesondere obliegt ihr die Beschlussfassung
über Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüferbericht, die Festsetzung der Beiträge
und Änderung der Satzungen.
Beschlüsse der Versammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht die
Satzungen ausdrücklich anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Jede ordnungsgemäß einberufene
Versammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf der Versammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen
§ 10
Satzungsänderungen können nur von
der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen
können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie sind mindestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung einzureichen und sind dieser vorzulegen. Sie
bedürfen zur Annahme der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auflösung
der Deutschen Chinagesellschaft e. V.
§11
Die Deutsche China-Gesellschaft e.
V. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Köln, die es für Zwecke des Museums für Ostasiatische
Kunst in Köln zu verwenden hat.
Inkrafttreten
der Satzungen
§ 12