DCG
 Deutsche China-Gesellschaft e.V.

Präsident Dist. Prof. Dr. Martin Woesler, HNU  email  ENGLISH 
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Mitgliedschaft in der DCG

Die DCG ist eine staatlich anerkannte gemeinnützige Organisation. Ihre Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihre Veranstaltungen (insbesondere Vorträge und Symposien) und Veröffentlichungen fi-nanziert sie vor allem aus Mitgliedsbeiträgen. So ist sie auf eine möglichst große Zahl von Mitgliedern angewiesen.
Die Mitglieder erhalten das Mitteilungsblatt, das jährlich ein- bis zweimal erscheint, kostenlos. Außerdem bemüht sich der Vorstand darum, dass die Mitglieder auch die Buchveröffentlichungen der DCG kostenlos erhal-ten.
Für jedes neue Mitglied ist die DCG dankbar. Wer ihr beitreten möchte, sollte die nachstehende Erklärung ausfüllen, abtrennen und der Gesellschaft zuschicken.
Der Jahresbeitrag für Schüler/innen und StudentINNen beläuft sich auf EUR 16.-, für andere Einzelpersonen EUR 36.-, für Ehepaare EUR 52.- und für Firmen und Institutionen EUR 250.- Höhere Spenden sind willkommen.
Die Beiträge sind am Anfang jedes Kalenderjahres fällig.
 

Beitrittserklärung

Sie koennen dieses Formular ausfuellen und absenden oder hier ein Word- oder ein PDF-Dokument downloaden, ausdrucken, ausfuellen und faxen bzw. per Post senden.

An
die DCG
- Präs. Dr. Martin Woesler -
c/o Universität Witten/Herdecke, Fakultät für Gesundheit
Humanmedizin, Theorie der Medizin, Chinakompetenz
Alfred-Herrhausen-Straße 50
D-58455 Witten

Ich stimme der untenstehenden Satzung zu und beantrage die Mitgliedschaft in der Deutschen China-Gesellschaft e.V.

Name

Vorname

Postadresse

Telefon

Fax

E-mail

Jahresbeitrag

SEPA-Einzugsgenehmigung (mit Angabe der Bankverbindung)

Ort, Datum


Unterschrift

 

Satzung der Deutschen China-Gesellschaft e.V., Bochum

vom 07. September 1957 mit den Abänderungen vom 08. Januar 1958, 06. Juni 1959, 19. November 1960,

06. November 1965, 24. November 1982, 09. Oktober 2008 und 12. August 2022

 
§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1.1    Der Verein führt den Namen "Deutsche China-Gesellschaft" (Englisch: German China Association, Chinesisch: 德中協會, 德中协会).

1.2    Er ist ein parteipolitisch, welt­anschaulich und konfessionell ungebundener Verein, der aus­schließlich und unmit­tel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne folgender Abschnitte der "Steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt: die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-Ge­dan­kens sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

1.3    Um diese Zwecke zu erreichen, fördert er auch die Entwicklungszusammenarbeit; Kunst und Kultur; Denkmalschutz und Denkmalpflege; Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophen­op­fer;  Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

1.4    Ziel der Gesellschaft ist es, Verständnis und Freundschaft zwischen Deutschen und Chinesen zu fördern. Dazu fördert der Verein treffende und umfassende Informationen über chinesische Kultur, Politik und Wirtschaft. Vorurteile, Klischees und Missverständ­nis­se sollen abgebaut und durch sachgerechte Kenntnisse und Einschätzungen ersetzt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Vorträgen, Symposien und durch Veröffentlichungen verfolgt. Der Verein unterstützt den Austausch zwischen China und Deutschland in den Bereichen Kultur, Bildung (Schüleraus­tau­sche)/ For­schung, Wirtschaft und Technologie, inklusive nachhaltige Verkehrsprojekte (E-Mobi­lity), Wissenstransfer, gemeinsame Forschung und Zusammenarbeit. Der Satzungs­zweck wird auch dezentral durch Ortsvereine und durch eine Vertretung in China gewähr­leistet.

1.5    Der Gültigkeitszeitraum des Gemeinnützigkeitsstatus (erstmals 1957) wird durch Bescheide des Finanzamts mitgeteilt.

1.6    Der Verein verfolgt wohltätige Zwecke. Der Gültigkeitszeitraum des Status als wohltätige Organisation wird durch die zuständigen Behörden mitgeteilt (erstmals Hauptzollamt Dortmund 16.12.2020).

1.7    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.8    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer­den.

§2 Sitz

2.1    Sitz der Deutschen China-Gesellschaft e. V. ist Bochum.

2.2    Gastgeber für Archiv und Büro ist die Universität Witten/Herdecke (erstmals 2015), bei Wegfall der Gastgeberschaft kehren Archiv und Büro an den Sitz der Gesellschaft zurück.

2.3    Der Verein unterhält Auslandsvertretungen (Außenstellen) (erstmals 2022 in Hangzhou, Chi­na). Für Auslandsvertretungen gilt diese Satzung und deutsches Vereinsrecht. Der Zu­las­sungsstatus unterliegt den entsprechenden ausländischen Behörden. Im Falle des Weg­falls der Zulassung keh­ren die ent­spre­chenden Unterlagen und Materialien der Vertretung an den Sitz der Ge­sell­schaft zurück.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember 1958.

 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede und jeder werden. Förderer können Unternehmungen und juristische Personen werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer mit dem Tode des Mitglieds mit seinem drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklärenden Austritt oder mit seinem Ausschluss.

 

§6 Ausschluss eines Mitglieds

Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich wegen ehrenrührigen Verhaltens, Weigerung, die Satzun­gen oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen, oder Schädigung der Ziele der Deutschen China-Gesellschaft e. V. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes, der von jedem Mitglied gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Er fordert das beschuldigte Vereinsmitglied durch Einschreiben auf, vor dem Vorstand zu einer Rechtfertigung zu erscheinen oder sich binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich zu äußern. Auch wenn das Mitglied nicht er­schienen ist oder sich schriftlich nicht gerechtfertigt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus­ge­schlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder eine sichere elektronische Versandform mitzuteilen. Die Berufung steht dem Mitglied und dem Vorstand an die nächste Mitgliederversamm­lung zu. Die Mit­gliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs durch einfache Mehrheit. Die Mitgliedschaft ruht in der Zwischenzeit.

 

§7 Organe des Vereins

Organe der Deutschen China-Gesellschaft e. V. sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Präsident schlägt auf der Mitgliederversammlung eine gerade Zahl von weiteren Vorstandsmitgliedern zur Wahl vor. Es können bis zu zwei Vizepräsidenten ernannt werden.

8.2 Der Vorstand wird von den Mitgliedern durch Stimmabgabe auf der Mitgliederversammlung, durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus und/oder gibt es eine gerade Anzahl an Vorstandsmitgliedern, so ist geboten, dass der Vorstand eine Ergänzung vor­nimmt.

8.3 Der Präsident vertritt den Verein alleine nach außen.

8.4 Der Präsident unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder zeitnah über für den Verein wichtige Entscheidungen und Handlungen.

8.5 Der Präsident ernennt die Leiterin / den Leiter von Auslandsvertretungen/Außenstellen (etwa erstmals 2022 Ernenn­ung des Vizepräsidenten zum Leiter der Vertretung Hangzhou). Der Leiter der jeweiligen Außenstelle sollte ein Vorstandsmitglied sein und vertritt die Außenstelle im jeweiligen Land bzw. bei mehreren Außenstellen in einem vom Vorstand festzulegenden Gebiet. Ist der Leiter der Auslandsvertretung ein Vorstandsmitglied, gilt die Ernennung solange wie der Leiter Vorstandsmitglied ist oder bis ein neuer Leiter ernannt wird. Die Leiterinnen/Leiter von Auslandsvertretungen berichten dem Verein geschäfts­jährlich über alle Aktivitäten der Vertretungen und stellen dem Vereinsarchiv bei wich­tigen Dingen zeitnah und bei Routinedingen binnen Jahresfrist Scans sämtlicher Dokumente zur Verfü­gung, die im Namen oder mit Briefkopf der Auslandsvertretung erstellt werden bzw. einen Stempel der Aus­landsvertretung tragen. Die Leiterin/der Leiter einer Auslandsvertre­tung ist für die Auslands­ver­tre­tung zuständig und kann die Schrei­ben der Auslandsvertretung auch alleine unter­schreiben.

8.6 Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 10.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

8.7 der Vorstand ist verantwortlich für:

8.7.1 die Führung der laufenden Geschäfte,

8.7.2 die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

8.7.3 die Verwaltung des Vereinsvermögens,

8.7.4 die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

8.7.5 die Buchführung,

8.7.6 die Erstellung des Jahresberichts,

8.7.7 die Vorbereitung und

8.7.8 die Einberufung der Mitgliederversammlung.

8.8 Beschlüsse werden beurkundet, soweit dies vereinsrechtlich notwendig ist.

8.9 Mitglieder können zu Ehrenpräsidenten mit repräsentativer Funktion ernannt werden, ohne dass sich dadurch ihr Mitgliederstatus ändert.

8.10 Jedes Vorstandsmitglied arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich. Alle Vorstandsmitglieder bestimmen auf einer jährlichen Sitzung die Strategie des Vereins, auch in finanziellen und personellen Entscheidungen.

 

§9 Kassenwartung und -prüfung

9.1 Es existieren zwei voneinander unabhängige Vereinskassen in Bochum und Karlsruhe, die vom Schatzmeister überwacht werden. Bei Bedarf kann der Vizepräsident Gelder aus Karlsruhe auf das Bochumer Vereinskonto zur Sicherung der Druckkosten vereinseigener Publikationen transferieren.

9.2 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.

9.3 Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

10.1         Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

10.1.1 die Wahl und Abberufung des Vorstands,

10.1.2 die Wahl der Kassenprüfer,

10.1.3 die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,          

10.1.4 die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

10.1.5 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

10.2         Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

10.3         Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal alle zwei Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingehende Änderungsan­trä­ge zu Beschlussfassungen hat der Vorstand in der Regel zu berücksichtigen.

10.4 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen,

10.5 Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht die Satzung ausdrücklich anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Jede ordnungsgemäß einberufene Versamm­lung ist beschlussfähig. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer, dem Versammlungsleiter oder einem in Präsenz oder online anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

10.6 Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder mindestens 10% der Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch einberufen werden.

 

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungs­änderungen können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und sind dieser vorzulegen. Sie bedürfen zur Annahme der Dreiviertel­mehrheit der anwesenden Mit­glie­der.

 

§12 Auflösung der Deutschen China-Gesellschaft e. V.

12.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Vereinsaustritt von so vielen Mitgliedern erfolgen, dass die für einen Verein erforderliche Mindestzahl von 7 unterschritten wird.

12.2 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder vollzogen werden.

12.3 Als Liquidatoren werden der Präsident und der Schatzmeister bestellt.

12.4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es für Zwecke des Museums für Ostasiatische Kunst in Köln zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Von der Mitgliederversammlung, Witten, 12. August 2022, laut Protokoll beschlossen.

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