Satzung der Deutschen China-Gesellschaft e.V.

Rechtliche Grundlage unseres Vereins seit 1957

Die Deutsche China-Gesellschaft e.V. gibt sich die nachstehende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche China-Gesellschaft e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und China durch:
    • Information der deutschen Öffentlichkeit über China
    • Förderung des kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs
    • Organisation von Vorträgen, Seminaren und Konferenzen
    • Herausgabe von Publikationen
    • Beratung in China-relevanten Fragen
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Vorträge, wissenschaftliche Veranstaltungen, Publikationen und die Pflege von Kontakten zu chinesischen Institutionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt (schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist)
    • Ausschluss bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
    • Tod bei natürlichen Personen bzw. Auflösung bei juristischen Personen

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und bei Vorträgen und Veranstaltungen des Vereins.
  2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Beiträge sind zum 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
  3. Bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Wahl und Abberufung des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Beiträge
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • weiteren Vorstandsmitgliedern nach Bedarf
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Präsident und der Vizepräsident sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und fasst Beschlüsse über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach außen.
  2. Bei Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.

Letzte Änderung: Mitgliederversammlung vom 8. August 2025
Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf
Vereinsregister-Nr.: VR 1234